Die Forschungszulage kann unabhängig von der Gewinnsituation von allen steuerpflichtigen Unternehmen – unabhängig von, Größe, Branche und Rechtsform – beantragt werden. Hierfür darf das Unternehmen nicht von der Besteuerung befreit sein und muss Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetz erzielen. In erster Linie sollen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) für ihre Forschung und Entwicklung (FuE) durch die Forschungszulage unterstützt werden. Somit richtet sich die Forschungszulage an alle innovativen Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Wichtigster Schritt zur steuerlichen Förderung ist das Bescheinigungsverfahren bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)!
Hinweis: Es können nur FuE-Projekte durch die Forschungszulage gefördert werden, die nach dem 1.1.2020 begonnen wurden. Ferner darf das Unternehmen für das FuE-Vorhaben nicht bereits durch andere staatliche Maßnahmen unterstützt werden.
Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulG) hat den Antragsprozess genau festgelegt. Es handelt sich um ein zweistufiges Verfahren. Im ersten Schritt erfolgt der Antrag auf eine positive FuE-Bescheinigung von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Ohne einen positiven Bescheid besteht kein Anspruch auf die Forschungszulage. Konkret geht es um die umfassende Prüfung des zu fördernden Forschungsprojekts. Dabei kommt es auf Kriterien wie: Neuartigkeit, schöpferische Innovation, einem planvollen Vorgehen, Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis und die Möglichkeit der späteren Reproduzierbarkeit an. Generell muss das beantragte Forschungsprojekt entweder der Grundlagenforschung oder industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung zuzuordnen sein. Grundlage bilden jedoch neben der Projektvorstellung die einzureichenden Unterlagen und Nachweise über Forschungsausgaben z. B. zeitlicher, personeller und finanzieller Umfang, Steuernummer etc. Die Bescheinigungsstelle prüft jedoch nicht, ob die angegebenen Aufwendungen tatsächlich angefallen sind. Durch die Antragstellung entstehen dem Unternehmen bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) keine Kosten. Die Antragsbearbeitung bei der Bescheinigungsstelle wird circa 3 Monate dauern. Gegen einen negativen Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Der positive Bescheid ist stets die essenzielle Grundlage für die zweite Stufe: die Festsetzung der Forschungszulage durch das zuständige Finanzamt. Erst die Bescheinigung bestätigt verbindlich, dass es sich bei dem Vorhaben um ein förderfähiges Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben im Sinne des FZulG gehandelt hat. Das Finanzamt wird die Forschungszulage in einem Forschungszulagenbescheid festsetzen. Um die Antragstellung beim Finanzamt vorzubereiten, müssen im Forschungsjahr Stundenerfassungen der beschäftigten Arbeitnehmer gemacht werden.
WICHTIG: Die Forschungszulage wird nicht sofort nach der Festsetzung ausgezahlt. Sie wird im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer durch Anrechnung auf die festgesetzte Steuer berücksichtigt. Und: Die Forschungszulage kann nicht auf Steuervorauszahlungen angerechnet werden.
Hinweis: Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) prüft das FuE-Projekt auf die Förderfähigkeit. Nur mit einem positiven Bescheid kann im zweiten Schritt die Forschungszulage bei Finanzamt beantragt werden. Die Forschungszulage kann nicht auf Steuervorauszahlungen angerechnet werden, sondern wird im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer durch Anrechnung auf die festgesetzte Steuer berücksichtigt.
Mit der Forschungszulage will die Bundesregierung themenübergreifend Anreize setzen, damit Unternehmen in Forschung und Entwicklung investieren. Jedoch gibt es genaue Definitionen, damit ein FuE-Projekt anerkannt wird. Das zu fördernde Forschungsprojekt muss entweder Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung leisten. Grundlagenforschung sind experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens dienen. Hierbei steht eine erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeit nicht im Vordergrund. Die industrielle Forschung zielt darauf ab, neue Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel zu gewinnen, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Wichtige Merkmale industrieller Forschung: Prototypen, Simulationen, Pilotlinien zur Validierung von technologischen Grundlagen. Bei der experimentellen Entwicklung geht es darum, vorhandene wissenschaftliche, technische, wirtschaftliche und sonstige einschlägige Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel zu nutzen, um neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.
Hinweis: Unabhängig ob Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentellen Entwicklung, stets muss aus der Projektbeschreibung hervorgehen, dass das FuE-Vorhaben auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielte, es originär ist, einem Konzept folgen, Unsicherheiten bestehen und es reproduzierbar ist.
Forschungszulage auf einen Blick:
- Der Antrag auf die Forschungszulage erfolgt stets nach dem Abschluss des Wirtschaftsjahrs.
- Es werden primär Aufwendungen für Löhne und Gehälter steuerlich berücksichtigt.
- Während des Forschungsprojekts die Personalkosten (Arbeitsstunden je Mitarbeiter) genau dokumentieren.
- Beantragung der Forschungszulage erfolgt in einem 2-Stufen-Verfahren: 1. Anerkennung des FuE-Projekts durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) und 2. Berechnung der steuerlichen Forschungsförderung durch das Finanzamt.
- Die Antragstellung beim Finanzamt erfolgt unabhängig von der Steuererklärung.
- Die Forschungszulage wird nicht sofort nach der Festsetzung ausgezahlt! Sie wird im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer durch Anrechnung auf die festgesetzte Steuer berücksichtigt.
Damit können Antragsteller der Forschungszulage rechnen!
Generell sind 25 Prozent der eigenbetrieblichen FuE-Aufwendungen für Löhne und Gehälter und 15 Prozent von Auftragsforschung an Dritte förderfähig. Die Kosten müssen nach dem 01.01.2020 angefallen sein.
Im Rahmen des zweiten Corona-Steuerhilfegesetz (§ 3 Absatz 5 FZulG) wurde der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage rückwirkend zum 01.01.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Millionen Euro je Unternehmen gewährt. Die Forschungszulage beläuft sich somit auf bis zu 1 Million Euro pro Wirtschaftsjahr.
Der Weg zur
Forschungszulage
Beratung
Unsere Beratungsleistung basiert auf langjähriger Erfahrung mit der nahezu identen österreichischen Forschungsprämie. Wir unterstützen Sie auf dem Weg zur erfolgreichen Förderung:
Schlüssel zum Erfolg ist eine enge Zusammenarbeit mit Steuerberatungskanzleien. Unser Beratungsteam ist auf die Forschungszulage spezialisiert. Eine professionelle Kooperation mit den jeweiligen Steuerberatern ist uns sehr wichtig, daher unterstützen wir auch Ihre Steuerberatungskanzlei bei Fragen zum Verfahren und über Details des Einreichungsvorgangs.
Die Forschungszulage für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten richtet sich an innovative Unternehmen in Deutschland. Attraktiv ist die Förderung für Startups und mittelständische Unternehmen, weil sie 25% als Forschungszulage für die in Forschung und Entwicklung entstandenen Personalkosten erhalten. Forschungsaufträge werden mit 15% gefördert.
WICHTIG:
Im Unternehmen jetzt Projekte definieren und Aufzeichungen führen. Die Forschungszulage ist bei Unternehmen beliebt, weil sie – im Gegensatz zu anderen Förderungen – mit wenig Aufwand geholt werden kann, und das jedes Jahr aufs Neue!