BMBF: ZWEISTUFIGES VERFAHREN FÜR DIE FORSCHUNGSZULAGE GEPLANT

forschungszulage

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) veröffentlichte heute weitere Details zur Durchführung der Forschungszulage. Zum 01.01.2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulG) in Kraft getreten. Das Gesetz ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben von Unternehmen und soll Anreize setzen, in Forschung und Entwicklung (FuE) zu investieren.
Das BMBF gibt bekannt, dass das Antragsverfahren in zweistufiger Form durchgeführt wird:

  1. Antrag auf FuE-Bescheinigung bei einer (noch zu benennenden) Bescheinigungsstelle
  2. Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt

Das Unternehmen stellt bei einer noch zu benennenden Bescheinigungsstelle einen Antrag auf Bescheinigung für die FuE-Vorhaben, die gefördert werden sollen. Die Stelle stellt fest, ob es sich um ein förderfähiges Vorhaben im Sinne des Gesetzes handelt und beurteilt nach fünf Kriterien.

Im zweiten Schritt wird beim jeweils zuständigen Finanzamt der Antrag auf Forschungszulage gestellt, wenn eine positive FuE-Bescheinigung vorliegt. Die Forschungszulage wird nach Prüfung durch das Finanzamt als Steuergutschrift gewährt.

Weitere Informationen zur Durchführung und Auswahl von Projekten finden Sie unter Die Forschungszulage im Detail.