Was bringt das Wachstumschancengesetz für die steuerliche Forschungsförderung?

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Der Steuerbonus könnte auf 3 Millionen Euro pro Jahr erhöht werden

Ein Bestandteil des geplanten Wachstumschancengesetzes betrifft den Bereich Forschung und Entwicklung. Insbesondere die seit 2020 gültige Forschungszulage soll einen enormen Impuls durch wesentliche Veränderungen bekommen. Der Gesetzentwurf muss am 10.11. im Bundestag verabschiedet und am 15.12.2023 die Zustimmung vom Bundesrat erhalten, damit ab dem 1.1.2024 die neuen Regeln greifen. Was könnte sich konkret für die Forschungszulage ändern? Wer könnte davon profitieren? Womit müssen Unternehmen rechnen?

In dem am 30.8. vom Bundeskabinett verabschiedeten Regierungsentwurf (eine aktualisierte Fassung des Referentenentwurfs) befassen sich Artikel 32 und 33 mit der steuerlichen Forschungsförderung (Forschungszulage). Während es in Artikel 32 hauptsächlich um das Thema Anonymisierung und Datenverarbeitung für die Evaluierung und wissenschaftliche Forschung innerhalb der EU geht, konzentriert sich Artikel 33 auf die Kernthemen: Bemessungsgrundlage, Förderung von Sachkosten, Erhöhung des Stundensatzes bei Eigenleistungen etc.

Massive Erhöhung der Bemessungsgrundlage

Bislang liegt die Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen pro FuE-Projekt und Jahr bei 4 Millionen Euro. Ab dem 1.1.2024 könnte sich die Bemessungsgrundlage auf 12 Millionen Euro erhöhen. Die Forschungszulage liegt bei 25 % der Bemessungsgrundlage – somit zukünftig statt bei maximal 1 Million Euro Steuerbonus bei 3 Millionen Euro. Eine Erhöhung um 10 %, auf 35 %, können kleine und mittlere Unternehmen beantragen. Auch wenn diese Unternehmen mit ihren FuE-Aktivitäten die Bemessungsgrundlage von 12 Millionen nicht ausschöpfen, ergibt sich mit 35 % eine höhere Forschungszulage. Somit werden sowohl Großunternehmen als auch KMUs vom Wachstumschancengesetz profitieren.

Neu: Förderung von Sach- und Herstellungskosten

Bislang waren die Personalkosten für das konkrete Forschungsprojekt förderfähig. Hierfür musste der Personalschlüssel für das jeweilige FuE-Projekt genau dokumentiert werden. Zukünftig können auch Sachkosten zu den förderfähigen Aufwendungen zählen. Konkret geht es um Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts, das zur Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhaben notwendig ist. Die Wertminderung ermittelt sich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.

Forschende Einzelunternehmer

Bislang konnten forschende Einzelunternehmer die von ihnen erbrachte Forschungsleistung mit 40 Euro pro Stunde angeben. Dieser Betrag wird auf 70 Euro pro Stunde erhöht. Jedoch unverändert bleibt die maximal förderfähige Stundenanzahl pro Woche bei 40 Arbeitsstunden. Damit soll die Forschungszulage für Einzelunternehmer attraktiver werden.

Auftragsforschung 

Bislang lag die Förderung bei Auftragsforschung bei 60 % der entstandenen Kosten. Zukünftig sollen 70 Prozent der Kosten als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden können. Entgelte von Unteraufträgen – der Auftragnehmer vergibt den Auftrag ganz oder teilweise an Unterauftragnehmer – stellen weiterhin keinen förderfähigen Aufwand dar.

Stimmen aus der Politik

Bettina Stark-Watzinger, Bundesministerin für Bildung und Forschung, sagte über die Neuausrichtung der Forschungszulage: „In der Vergangenheit konnten ja nur begrenzt Mittel beantragt werden. Jetzt kann man Personal- und Sachkosten beantragen; und die Bemessungsgrundlage wurde erhöht. Warum ist das so wichtig? Weil es auch hier keine bürokratischen Förderlinien und keine vorgegebenen Förderzwecke gibt, sondern weil Innovation wirklich aus den vielen klugen Köpfen kommen kann. Das noch mal zu hebeln mit dem Wachstumschancengesetz, das circa 1 Milliarde Euro mehr für Forschung und Entwicklung ermöglicht, ist ein wichtiger Baustein in unserem Innovationssystem“ (20.9.2023, Deutscher Bundestag).

Katja Hessel, Parlamentarische Staatssekretärin, sagte: “Das Wachstumschancengesetz enthält viele Einzelmaßnahmen, um gerade auch für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) positive Liquiditätseffekte zu erreichen und Bürokratielasten abzubauen, die für KMU besonders schwer wiegen. Wir verbessern beispielsweise die steuerliche Forschungsförderung, indem wir die Aufwendungen für bestimmte Sachkosten berücksichtigen – also nicht nur wie bisher die Personalkosten. So schaffen wir einen breiteren Anwendungsbereich. Dadurch können wir zielgerichtet die Innovationen auch und gerade bei den KMU stärken. Außerdem soll KMU die Möglichkeit eingeräumt werden, einen höheren Fördersatz für die steuerliche Forschungsförderung zu beantragen” (BMF-Monatsbericht, September 2023).

Fazit

Mit der Neuausrichtung der steuerlichen Forschungsförderung soll der Anreiz für die Antragstellung erhöht werden. Bislang wurden die bereitgestellten Fördergelder nur zu einem geringen Teil abgerufen. Darüber hinaus wurde lange Zeit eine Anpassung der Forschungszulage nicht in Aussicht gestellt, was viele Unternehmen womöglich von einer Auseinandersetzung mit dem noch jungen Förderinstrument abgehalten hat.

Die nun bevorstehenden Veränderungen zeigen die Dringlichkeit, den Wirtschaftsstandort Deutschland an ein internationales Umfeld anzupassen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Dass nach wie vor übersichtliche Antragsverfahren, die bis zu 4 Jahre rückwirkende Antragsfrist – wobei die Änderungen nur auf FuE-Projekte angewendet werden können, die nach dem 31.12.2023 begonnen wurden – und die Branchenoffenheit machen die Forschungszulage besonders attraktiv. Jetzt lohnt der Vergleich mit anderen Förderprogrammen und die Eruierung der Erfolgschancen.