Die Forschungszulage ist fester Bestandteil des Wachstumschancengesetzes (Wachstumspaket zur Entlastung der Wirtschaft). Einen Schritt zu mehr Entlastung für Unternehmen nahm das geplante Gesetz in der vergangenen Woche. Nun muss am 22. März 2024 der Bundesrat zustimmen. Dies könnte für die Forschungszulage bedeuten: die maximale Bemessungsgrundlage wird von ursprünglich 2 Mio. Euro und vormals 4 Mio. auf nun 10 Mio. Euro angehoben – mehr als verdoppelt.
Die Bemessungsgrundlage im Zusammenspiel mit dem exakten Zeitpunkt der entstandenen Kosten bzw. den anrechnungsfähigen Kosten ist die zentrale Bezugsgröße für die steuerliche Forschungsförderung. Sie kann zukünftig bis zu 10 Mio. Euro betragen, damit davon 25 bzw. 35 Prozent als Steuergutschrift gefördert werden. Konkret sieht es für Antragsteller und ihre Projekt so aus:
Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens für:
- 1. nach dem 01.01.2020 und vor dem 01.07.2020 entstandene förderfähige Aufwendungen 2 Mio. Euro,
- 2. nach dem 30.06.2020 und Tag des neuen Gesetzes (vsl. 22.03.2024) entstandene förderfähige Aufwendungen 4 Mio. Euro,
- 3. nach dem Tag des neuen Gesetzes (vsl. 22.03.2024) entstandene förderfähige Aufwendungen 10 Mio. Euro.
Im Deutschen Bundestag gab es in der vergangenen Woche folgende Wortmeldung zur Forschungszulage. Am 21. Februar 2024 sagte Thomas Jarzombek (CDU/CSU): “Die letzte Evaluierung der Forschungszulage hat ergeben, dass nur 10 Prozent der Mittel verausgabt wurden; gerade in so wichtigen Bereichen wie Biotech und Pharma sind es sogar nur 1,6 Prozent der Mittel gewesen.” Jarzombek stellte diese Frage vor dem Hintergrund, dass in seinen Augen die Mittel für elektronische Verwaltung um 99 Prozent gekürzt wurden und der Haushalt für das Forschungsministerium im Vergleich zum Vorjahr um 1,2 Mrd. Euro gesunken sei. Interessant ist jedoch, dass scheinbar noch immer zu wenige Unternehmen die Forschungszulage in Anspruch nehmen, wenn nur 10 Prozent der Mittel verausgabt wurden.
Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) antwortete hinsichtlich der neuen Ausgestaltung der Forschungszulage: “Sie war lange sehr schmal; in den letzten Jahren ist die Nutzung langsam gestiegen. Deshalb machen wir jetzt eine Full-Flavor-Variante aus dem, was schon vor über zehn Jahren möglich gewesen wäre.”
Diese „Full-Flavor-Variante“ umfasst eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 10 Mio. Euro – im ursprünglichen Entwurf waren es 12 Mio. Euro. Weitere wichtige Anpassungen sind:
- Generell bleibt die Höhe der Forschungszulage bei 25 % der Bemessungsgrundlage (künftig max. 2,5 Mio. Euro statt 1 Mio. Euro) – jedoch kann sie auf 35 % bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) steigen.
- Der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunden für Eigenleistungen eines Einzelunternehmens wird von 40 auf 70 Euro je Arbeitsstunde angehoben (max. 40 Arbeitsstunden pro Woche).
- Förderfähig sind nun auch bewegliche Wirtschaftsgüter (Sachkosten) des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich und unerlässlich sind.
- Forschungsaufträge an externe Partner werden zukünftig mit 17,5 statt wie bisher 15 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert.
Es heißt im Jahreswirtschaftsbericht 2024 der Bundesregierung: “Die Forschungszulage soll somit zu einer zentralen Säule der Förderung von Forschung und Entwicklung in Deutschland werden und komplementär zur direkten Forschungsförderung wirken.” (21.02.2024). Und weiter heißt es: “Die Innovationsfähigkeit insgesamt und Investitionen in Schlüsseltechnologien sowie die digitale Transformation sind entscheidend für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der deutschen Wirtschaft.”
Dr. Claus Michelsen vom Verband Forschender Arzneimittelhersteller e.V. lobte die Forschungszulage als wirksames Instrument. Er sagte über die Potenziale der Forschungszulage: “Insgesamt eignen sich zwei Instrumente, um die Investitionstätigkeit in besonderem Maße anzuschieben und die gesamtwirtschaftlichen Effekte zu stärken. Das eine ist die Forschungszulage, die vor allem heimische Wertschöpfung begünstigt. Das bedeutet, wir finanzieren oder unterstützen dort nicht das Ergebnis von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen im Sinne des Ankaufs von Patenten, sondern wir begünstigen die Generierung von zusätzlichem Wissen durch Übernahme von Personalkosten und Sachkosten, die für Forschung und Entwicklung eingebracht werden. An dieser Stelle ist der Multiplikator deshalb so groß, weil der heimische Wertschöpfungsanteil besonders hoch ist.” (Finanzausschuss Deutscher Bundestag, 06.11.2023)
Unternehmen haben in Deutschland unterschiedliche Möglichkeiten, von Steuervergünstigungen zu profitieren. Dazu gehört auch die seit Januar 2020 in Kraft getretene Forschungszulage. Sie wird rückwirkend für das jeweilige Wirtschaftsjahr beantragt. Im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens werden das Projekt und die Kosten geprüft, um anschließend die Förderhöhe festzulegen. Sie wird auf die jeweilige Steuerschuld angerechnet oder ggf. ausgezahlt.