Das Forschungszulagengesetz (FZuIG) ist ein wichtiger Bestandteil des am 22. März 2024 beschlossenen “Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness”. Die Änderungen zur Forschungszulage sollen die Aktivitäten von F&E-betreibenden Unternehmen unterstützen und fördern. Jedes Unternehmen mit eigener Forschung und/oder Kooperation zu Forschungsdienstleistern hat, soweit nicht bereits andere Forschungsförderprogramme genutzt werden, Anspruch auf die steuerliche Forschungsförderung. Was gilt es jetzt zu beachten?
Bemessungsgrundlage mehr als verdoppelt
Generell umfasst die Bemessungsgrundlage die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen. Die maximale Bemessungsgrundlage beträgt nun 10 Millionen Euro. Unternehmen bzw. Unternehmensverbünde (Konzerne) können damit jährlich bis zu 3,5 Millionen Euro erhalten, während die Obergrenze bisher bei 1 Million Euro lag.
Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von 35% statt 25% Förderung der F&E-Personalkosten
Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage. Jetzt wurde für kleine und mittlere Unternehmen festgelegt, dass sie zusätzlichen 10 % beantragen können. Somit erhöht sich die Forschungszulage auf 35 % der Bemessungsgrundlage.
NEU: Berücksichtigung von Abschreibungen auf Sachinvestitionen
Bisher konnten Personalkosten und Kosten für Auftragsforschung, die im direkten Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt stehen, als Kosten für die Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Jetzt können auch 35 % der Abschreibungen auf Sachinvestitionen bei KMUs und 25 % bei Großunternehmen gefördert werden. Dies betrifft genutzte, abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im direkten Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt stehen.
Forschende Einzelunternehmer: Deutlich höherer Stundensatz
Damit die Forschungszulage für Einzelunternehmer attraktiver wird, beträgt der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für die Eigenleistungen statt 40 Euro nun 70 Euro. Entsprechendes gilt für Eigenleistungen von sogenannten Mitunternehmern. Unverändert bleibt es bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche, die als förderfähiger Aufwand anerkannt werden.
Höhere Förderung von Auftragsforschung
Eine Erhöhung betrifft auch die Auftragsforschung, denn zukünftig können kleine und mittlere Unternehmen diese mit 24,5 % (bislang 15 %) und Großunternehmen mitt 17,4% (bislang 15%) gefördert werden.
Omid Nouripour, Vorsitzender von Bündnis 90/Die Grünen, begrüßte die „deutliche Erhöhung der steuerlichen Forschungsförderung, ganz besonders für kleine und mittlere Unternehmen“. „Dadurch geben wir der Technologieführerschaft des deutschen Mittelstands einen Anschub“, so Nouripour.
Berthold Welling, Geschäftsführer Recht und Steuern des Verbands der chemischen Industrie, schrieb: „Das Wachstumschancengesetz beendet nur halbherzig 15 Jahre Stillstand für attraktivere steuerliche Bedingungen am Standort Deutschland. Positiv ist immerhin die Erhöhung der steuerlichen Forschungszulage. Damit ist zumindest ein Anfang gemacht”.
Fazit
Insgesamt ergeben sich für F&E-Unternehmen erhebliche Vorteile durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 10 Millionen Euro, den neuen höheren Prozentsätzen für Personalkosten und für Auftragsforschung. Daneben profitieren kleine und mittlere Unternehmen sowie Großunternehmen von der Anerkennung von Abschreibungen auf Sachinvestitionen. Diese Maßnahmen bieten im Vergleich zu anderen Förderprogrammen signifikante Vorteile.